Das Landesgericht Lüneburg hat entschieden, dass die E-Zigarette nicht "sauber" ist. Der Hintergrund: Eine Firma aus Seevetal hatte für die Elektro-Zigarette mit dem Slogan "Sie ist sauber" geworben. Ein Wettbewerbsverband aus Berlin hatte geklagt, das Gericht den Werbespruch nun untersagt.
Quelle NDR
Bericht vom LG Lüneburg:
www.landgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13828&article_id=106081&_psmand=56
Mittwoch, 30. Dezember 2015
Video zur Suchtpraevention Thema E-Zigarette
http://suchtpraevention.org/
Praktisch alle Liquids (mit Nikotin) im Test enthalten krebserregende Substanzen wie Formaldeyd, Acetaldehyd oder Crotonaldehyd. Die Konzentrationsmenge ist jedoch meistens geringer als bei herkömmlichen Zigaretten.
Die Erkenntnis: Gesundheitlich garantiert unbedenklich ist es gar nicht zu Rauchen oder zu Dampfen. Für bisherige TabakraucherInnen ist die E-Zigarette weniger schädlich als die herkömmliche Zigarette
http://suchtpraevention.org/
Praktisch alle Liquids (mit Nikotin) im Test enthalten krebserregende Substanzen wie Formaldeyd, Acetaldehyd oder Crotonaldehyd. Die Konzentrationsmenge ist jedoch meistens geringer als bei herkömmlichen Zigaretten.
Die Erkenntnis: Gesundheitlich garantiert unbedenklich ist es gar nicht zu Rauchen oder zu Dampfen. Für bisherige TabakraucherInnen ist die E-Zigarette weniger schädlich als die herkömmliche Zigarette
http://suchtpraevention.org/
Bundestag News
Auch der deutsche Bundestag befasst sich mit der Problematik E-Zigarette:
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2015/kw45-regierungsbefragung/393706
Wirkung der E-Zigaretten:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/087/1708772.pdf
Jeder fünfte 12- bis 17-Jährige hat schon probiert
Für die Ministerin besteht dringender Handlungsbedarf: Nach einer aktuellen Auswertung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung habe bereits jede fünfte Person in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen schon einmal eine E-Shisha probiert und jede siebte in dieser Altersgruppe eine E-Zigarette, so Schwesig.„11,3 Prozent dieser Altersgruppe haben bereits eine E-Shisha oder eine E-Zigarette konsumiert, ohne jemals eine Tabakzigarette geraucht zu haben.“ Es bestehe die Gefahr, dass der vermeintlich harmlose Gebrauch von nikotinfreien E-Zigaretten dazu verleiten könne, auf nikotinhaltige elektronische oder herkömmliche Zigaretten umzusteigen
Ebenso gesundheitsschädlich wie Tabakzigaretten
Solche E-Produkte, bei denen Flüssigkeiten – sogenannte Liquids – verdampft und dann inhaliert werden, seien beliebt, frei zugänglich und wirkten harmlos: „Sie schmecken nach Mango, Erdbeere oder Schokolade – sind aber ebenso gesundheitsschädlich wie Tabakzigaretten“, erklärte Schwesig.
Studien des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Deutschen Krebsforschungszentrums belegten nun aber eindeutig die gesundheitlichen Risiken des Konsums von nikotinfreien E-Shishas und E-Zigaretten, so die Ministerin.
Chronische Schädigung der Lunge möglich
„Beim Dampfen sowohl von nikotinhaltigen als auch nikotinfreien E-Zigaretten entstehen Carbonylverbindungen, die Krebs auslösen können“, sagte die SPD-Politikerin. Außerdem enthielten die Aerosole von elektronischen Verdampfern feine und ultrafeine Partikel. „Eine chronische Schädigung durch diese Partikel wirkt sich besonders in der Wachstumsphase aus“, so Schwesig, „und beeinträchtigt bei Kindern die Lungenentwicklung.“
Mit dem Gesetzentwurf schließe die Bundesregierung nun eine bestehende Gesetzeslücke und setze das Signal, „dass E-Zigaretten, egal ob mit oder ohne Nikotin, keine harmlosen Erzeugnisse sind“.
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2015/kw45-regierungsbefragung/393706
Wirkung der E-Zigaretten:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/087/1708772.pdf
Dienstag, 29. Dezember 2015
Aus der Werbung
Fundstücke:
Quelle: www.germanflavours.de/Informationen/Inhaltsstoffe.htm?SessionId=&a=catalog&p=135
Quelle: http://de.vapour-trail.com/e-zigarette/north-rhinewestphalia/rheine/
Wir verzichten ausdrücklich auf Diacetyl!
Diacetyl - Forschungen zeigen, dass Diacetyl verschiedene Aspekte der Amyloid-beta-Aggregation fördert. Solche Beta-Agreggationen werden mit der Alzheimer-Erkrankung in Verbindung gebracht. Aromen mit Diacetyl oder verwandten Diketonen kommen deshalb in unseren Produkten nicht zum Einsatz.
Quelle: www.germanflavours.de/Informationen/Inhaltsstoffe.htm?SessionId=&a=catalog&p=135
Ist eine E-Zigarette gesundheitsschädlich?
Bei den genannten Stoffen sind viele noch gar nicht erwähnt. Es handelt sich lediglich um gängige Zusätze. Viele der Stoffe treten sogar als ganz natürliche Tabakbestandteile in den zusatzfreien Tabaken auf. Gesundheitsgefährdend sind sie deshalb trotzdem.Auch wenn bei einer E-Zigarette die Aufnahme von Nikotin im Vordergrund steht, auch im Dampf der E-Zigarette sind viele der Schadstoffe enthalten, die wir auch im Tabakprodukt finden. Allerdings in sehr viel geringeren Konzentrationen. Eine E-Zigarette ist also nicht ungefährlich aber in Bezug auf die Gesundheit den alten Zigaretten weit überlegen.
Quelle: http://de.vapour-trail.com/e-zigarette/north-rhinewestphalia/rheine/
E-Zigaretten viel schlimmer als normales Rauchen
Weniger Abhängigkeit, dafür aber mehr Auftreten von Angstzuständen
E-Zigaretten viel schlimmer als normales Rauchen
Foto: 123rf
Elektronische Zigaretten haben auf die menschliche Gesundheit teilweise noch schlimmere Auswirkungen als das Verbrennen von herkömmlichem Zigarettentabak.
Das haben Forscher des zum Nationalen Forschungsrats CNR gehörenden Istituto di Neuroscienze http://www.in.cnr.it in Zusammenarbeit mit der Università Statale di Milano http://unimi.it in einer neuen wissenschaftlichen Studie herausgefunden.
Unbekannte Zusatzstoffe
Getestet wurde an zwei Gruppen von Labormäusen, denen zwei Monate lang die gleichen Nikotinmengen aus elektronischen und normalen Zigaretten verabreicht wurden. "Es hat sich gezeigt, dass das Einatmen von Elektronik-Zigarettenrauch zwar weniger Abhängigkeit und kognitives Defizit erzeugt", erklärt Projektleiterin Cecilia Gotti. Im Gegenzug sei jedoch ein stärkeres Auftreten von Angstzuständen und zwanghaften Verhaltensweisen festgestellt worden. Dieses Phänomen trat selbst längere Zeit nach dem Absetzen des Nikotins auf.
"Hinzu kommt die Tatsache, dass im Substrat der elektronischen Zigaretten zahlreiche nicht registrierte und in ihrer Wirkung unbekannte Zusatzstoffe eingearbeitet sind", sagt die italienische Wissenschaftlerin. Deshalb seien Vorschriften und Kontrollmechanismen erforderlich, die die Elektronik-Zigarette zu einer echten Alternative zum konventionellen Rauchen werden lassen. Allein in Italien sind jedes Jahr 70.000 auf den Tabakkonsum zurückführbare Todesfälle zu beklagen.
Embryonen stärker gefährdet
Neben den von den italienischen Wissenschaftlern untersuchten Auswirkungen auf das Gehirn, so Gottis Kollege Francesco Clementi, müsse vor allem vor den schädlichen Folgen auf das Nervensystem gewarnt werden. Auch das in der lange Zeit als harmlos geltenden Elektronik-Zigarette erzeugte Nikotin habe nachteilige Folgen für die Entwicklung von Embryonen. Einzelheiten der wissenschaftlichen Untersuchung sind in der Fachzeitschrift "European Neuropsychopharmacology" http://journals.elsevier.com nachzulesen.
Verschweigen E-Zigaretten Händler die realen Fakten ?
Geld verdienen um jeden Preis, das scheint die Devise mancher Anbieter zu sein.
Klappern gehört zum Handwerk und markige Werbesprüche gab es schon immer in Deutschland, aber was zuviel ist zuviel !
Was ist in der Werbung erlaubt und was ist vielleicht gemäss
Und was ist wenn ich als Händler wesentliche Fakten zum Produkt einfach nicht erwähne ?
Darüber existiert die Vorschrift des §§ 5 a UWG:
§ 5a
Klappern gehört zum Handwerk und markige Werbesprüche gab es schon immer in Deutschland, aber was zuviel ist zuviel !
Was ist in der Werbung erlaubt und was ist vielleicht gemäss
§ 16 Strafbare Werbung
sogar strafbar ?§ 16 Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Und was ist wenn ich als Händler wesentliche Fakten zum Produkt einfach nicht erwähne ?
Darüber existiert die Vorschrift des §§ 5 a UWG:
§ 5a
Irreführung durch Unterlassen
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
| 1. | die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und | |
| 2. | deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. |
Als Vorenthalten gilt auch
| 1. | das Verheimlichen wesentlicher Informationen, | |
| 2. | die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise, | |
| 3. | die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. |
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
| 1. | alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang; | |
| 2. | die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt; | |
| 3. | der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können; | |
| 4. | Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, und | |
| 5. | das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf. |
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
| 1. | räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie | |
| 2. | alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen. |
(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158) m.W.v. 10.12.2015.
Montag, 28. Dezember 2015
E-Zigaretten: Passivrauch enthält giftige Schwermetalle
Die Ausdünstungen von E-Zigaretten sind für Passivraucher zwar insgesamt weniger toxisch als die von herkömmlichen Zigaretten – ungefährlich scheinen sie jedoch nicht zu sein, warnen Forscher der Universität von Südkalifornien im «Journal of Environmental Science, Processes and Impacts».
Das Team um Professor Dr. Constantinos Sioutas registrierte eine insgesamt zehnfach niedrigere Schadstoffmenge als in normalem Zigarettenrauch. Es traten so gut wie keine krebserregenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe auf, da bei E-Zigaretten kein organisches Material verbrannt wird. Insgesamt war zwar auch die Schwermetallbelastung niedriger, doch trotzdem vorhanden, zum Beispiel durch Blei. Die Forscher maßen zudem toxische Chrom-Werte, die bei herkömmlichen Zigaretten überhaupt nicht auftauchen. Die Nickel-Werte waren um den Faktor vier höher als bei normalem Rauch.
Die Metallpartikel stammen vermutlich aus der Kartusche der E-Zigarette selbst, nicht aus der verdampften Lösung. Hier könnten die Hersteller nachbessern, fordern die Autoren. Getestet wurde das in Europa verbreitete E-Zigaretten-Modell Elips Serie C. (db)
doi: 10.1039/C4EM00415A
Quelle: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=53845
Das Team um Professor Dr. Constantinos Sioutas registrierte eine insgesamt zehnfach niedrigere Schadstoffmenge als in normalem Zigarettenrauch. Es traten so gut wie keine krebserregenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe auf, da bei E-Zigaretten kein organisches Material verbrannt wird. Insgesamt war zwar auch die Schwermetallbelastung niedriger, doch trotzdem vorhanden, zum Beispiel durch Blei. Die Forscher maßen zudem toxische Chrom-Werte, die bei herkömmlichen Zigaretten überhaupt nicht auftauchen. Die Nickel-Werte waren um den Faktor vier höher als bei normalem Rauch.
Die Metallpartikel stammen vermutlich aus der Kartusche der E-Zigarette selbst, nicht aus der verdampften Lösung. Hier könnten die Hersteller nachbessern, fordern die Autoren. Getestet wurde das in Europa verbreitete E-Zigaretten-Modell Elips Serie C. (db)
doi: 10.1039/C4EM00415A
Quelle: http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=53845
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